Die wirklichen Risiken für Hausbesitzer ohne Winterdienst

Risiken für Hausbesitzer ohne Winterdienst

Im Winter kommt es immer wieder zu schnee- oder glättebedingten Unfällen auf Gehwegen. Doch wer haftet eigentlich in welchem Umfang für den eingetretenen Schaden?

Was viele Hausbesitzer nicht wissen, die meisten Kommunen übertragen die Verkehrssicherungspflicht für die Bürgersteige auf die ansässigen Hauseigentümer. Per Satzung wird hier bestimmt, dass die Pflicht an den Haus- bzw. Grundstücksbesitzer weitergegeben wird. Sobald der erste Schnee fällt oder sich Glatteis auf den Gehwegen bildet, besteht für Hauseigentümer folglich eine Räumpflicht. Für Hausbesitzer ohne Winterdienst können hier wirkliche Risiken entstehen…

Risiko 1: Umfassende Verkehrssicherungspflicht des Hausbesitzers

Eigentlich trägt die Verkehrssicherungspflicht die zuständige Kommune, doch diese überträgt in den meisten Fällen durch eine eigene Satzung die Verkehrssicherungspflicht auf die Hauseigentümer.

In den Zuständigkeitsbereich der Reinigungsbetriebe in den Städten fallen meist nur Straßen und Überwege. Hausbesitzer hingegen haben tagsüber, meist im Zeitraum zwischen 7.00 – 20.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen meist ab 8.00 Uhr) die Verpflichtung, die Bürgersteige zu räumen.

Tipp für Hauseigentümer: Informieren Sie sich über die für Ihr Haus gültige Gemeindesatzung. Darin wird geregelt, zu welchen Tageszeiten die Bürgersteige geräumt werden müssen.

Viele Hauseigentümer sind der Meinung, dass sie mit einer täglich einmaligen Schneeräumung oder dem Streuen der Wege ihre Verkehrssicherungspflicht vollständig erfüllen. Doch die Räumpflicht und die Pflicht zum Streuen bestehen über den ganzen Tag hinweg.

Das kann an schneereichen Tagen je nach Witterung auch bedeuten, dass mehrfach geräumt und gestreut werden muss.
Schneit es im Verlaufe des Tages hat der Hauseigentümer die Pflicht den Schnee zu beseitigen, sobald es aufgehört hat zu schneien. Kommen Sie als Eigentümer Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach und es kommt zu einem Unfall, tragen Sie das volle Haftungsrisiko für den entstandenen Schaden!

  • Unfälle können zu Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld führen
  • Absicherung durch eine Privathaftpflicht möglich
  • Schutz für Eigentümer von Mietshäusern durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Empfehlung für Hausbesitzer: Schließen Sie eine geeignete Haftpflichtversicherung ab.
Für Besitzer eines Einfamilienhauses ist eine Privathaftpflichtpolice ausreichend. Anders verhält es sich bei Eigentümern von Mehrfamilienhäusern und Mietshäusern. Hier ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht empfehlenswert. Denn kommt es zu einer Verletzung der Räum- und Streupflicht und einem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann es schnell langwierig und teuer

Risiko 2: Unterschätzter Umfang der Räumpflicht und falsches Streumittel

Viele Hauseigentümer unterliegen dem Irrglauben, dass das Räumen vor der Haustür ausreichend ist. Dabei müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beispielsweise bei Mietshäusern sowohl die Wege zu Hauseingang, Briefkasten, Mülltonnen, Parkplätzen oder Tiefgaragen geräumt werden, als auch die Bürgersteige, die am Haus vorbeiführen. Vergessen Sie auch die Sicherung der Dächer nicht, hier können Dachlawinen oder Eiszapfen eine Gefahr darstellen.

Es genügt bei den Gehwegen nicht, dass ein schmaler Pfad freigehalten wir, sondern der geräumte Weg mindestens 1-1,5 Meter breit ist. Dabei dürfen Sie als Eigentümer den Schnee nicht einfach auf das Nachbargrundstück oder die Straße schieben. Darüber hinaus müssen Sie darauf achten, dass Gully- sowie Schachtdeckel für Tauwasser freigehalten werden.

Entsteht Glatteis, müssen Hauseigentümer umgehend streuen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Wetterbericht über Nacht oder für den frühen Morgen Glatteis ankündigt. Dann sollte der Hausbesitzer vorbeugend zu Streumittel greifen. Dabei sind Sie verpflichtet umweltverträgliches Streugut wie Splitt oder Sand einzusetzen. Streusalz ist in den meisten Fällen verboten und nur für besonders gefährdete Treppen oder Wege mit starken Neigungswinkeln erlaubt. Die unerlaubte Nutzung von Streusalz kann es zu einem Bußgeld führen.

Exkurs zum Thema Streusalz: Streusalz kann zu schweren Schädigungen von Bäumen und Sträuchern führen. Durch Spritz- und Abwasser kommt es zu einer Anreicherung von Chloriden in Wurzeln, Blättern oder Pflanzentrieben. Für die betroffenen Pflanzen wird es immer schwieriger Wasser aufzunehmen und sie vertrocknen. Darüber hinaus belastet das gestreute Salz das Grundwasser. Tiere können sich durch das Salz verletzen und es kommt zu Schäden an Beton, Schuhen etc., die mit dem Salz in Berührung kommen.

  • Freihalten alle Wege zu Haustür, Parkplätzen, Briefkasten, Mülltonnen etc.
  • Sicherung der Dächer gegen Dachlawinen und Eiszapfen
  • bei Glätte gilt Streupflicht, ggf. auch bereits vorab für die Nacht oder den kommenden Tag
  • Vorsicht vor der Nutzung von Streusalz, hier besteht in den meisten Fällen ein Verbot – Bußgeld je Bundesland zwischen 500 und 50.000 Euro möglich!

Risiko 3: Übertragung der Räumpflicht auf Mieter oder Hausmeisterdienst

Hausbesitzer haben die Möglichkeit die Winterdienstpflichten auf Mieter oder einen Hausmeisterservice zu übertragen. Wird der Winterdienst durch einen Hausmeister übernommen, dürfen Sie als Hauseigentümer die dafür anfallenden Kosten auf die Mieter übertragen.

Vorsicht: Sie haben als Hausbesitzer weiterhin die Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes regelmäßig zu überprüfen!

Kontrollieren Sie, dass die Räumung der Gehwege durch den Mieter oder den Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig erfolgt. Kommen Sie Ihrer Kontrollpflicht nicht nach, kann bei einem Unfall durch die geschädigte Person ein Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend gemacht werden.

Dennoch sollten Sie nicht vergessen:

  • Übertragung des Winterdienstes führt nicht zum automatischen Ausschluss der Haftung
  • Überwachungspflicht des Hausbesitzers: Kontrolle der rechtzeitigen und regelmäßigen Räumung erforderlich

Risiko 4: Unkenntnis über den weitreichenden Haftungsumfang des Hauseigentümers

Hauseigentümer unterschätzen häufig das Haftungsrisiko, das Sie ohne einen zuverlässigen Winterdienst eingehen. Kommt ein Passant durch Eis oder Schnee vor dem Haus des Eigentümers zu schaden, zum Beispiel durch einen Sturz, kann der Eigentümer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Der Geschädigte muss jedoch den Nachweis erbringen, dass der Hausbesitzer bzw. ein vom ihm für den Winterdienst beauftragter Mieter oder Hausmeisterservice die geltenden Räum- und Streupflichten nicht eingehalten hat. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der Betroffene eine Teilschuld trägt, weil er beispielsweise aufgrund falschen Schuhwerks etc. ein erhöhtes Sturzrisiko in Kauf genommen hat.

Gut zu wissen: Kommt ein Hausbesitzer seiner Pflicht für den Winterdienst nicht nach und beauftragt er auch keinen Hausmeister Service der diese Aufgabe übernimmt, kann er aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld verurteilt werden. Je nach Bundesland kann das Bußgeld zwischen 500 EUR (beispielsweise in Sachsen und Rheinland-Pfalz) bis zu 50.000 EUR (in Hamburg) liegen.

Hausbesitzer sollten darüber hinaus beachten, dass in jedem deutschen Bundesland zusätzlich zum allgemeinen Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit eine zivilrechtliche Haftung geltend gemacht werden kann. Diese wird in der Missachtung der Verkehrssicherungspflicht begründet, die dann greift, wenn Schnee und Eis nicht beseitigt wurden.

Comments
  • helga sagt:

    Vielen Dank für den Tipp zu Räumpflicht! Unser Vater möchte das Haus vermieten, hat aber nicht gewusst, dass Hausbesitzer die Räumpflicht ihren Mietern übertragen dürfen. Dies wären ganz praktische Hinweise für ihn!

  • Joachim Hussing sagt:

    Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Winterdienst. Es gab einen überraschenden Wintersturm, der seine Nachbarschaft traf. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.

  • Uwe Walter sagt:

    Vielen Dank für den Beitrag!

    Wie bereits erwähnt, liegt die Straßenreinigung in den Städten in der Verantwortung der Reinigungsbetriebe. Ich mache mir immer Sorgen darüber, wenn Hausbesitzer den Schnee einfach vom Bürgersteig auf die Straße kippen.

    Das ist doch sicher ein großes Risiko für Verkehrsunfälle? Auch die Straßenreinigung nach Verkehrsunfall ist keine Kleinigkeit!

  • Richard sagt:

    Sowohl Hauseigentümer, als auch die Kommunen sind für die Winterdienste verantwortlich. Ich wusste nur nicht, dass die Räumpflicht für Grundstücksbesitzer auch besteht. Danke für den Beitrag, jetzt werden wir immer mitmachen.

  • Theo Schumacher sagt:

    Danke für den Beitrag zum Thema Winterdienst. Ich bin schon länger auf der Suche nach weiteren Informationen hierzu. Ich möchte mich besser auf Winter vorbereiten. Dieser Artikel wird mir helfen.

  • Leon sagt:

    Ich hab das Gefühl, dieses Jahr ganz gut dran zu sein mit den Wintervorbereitungen. Der Artikel hat mir sehr geholfen danke.

  • Jan Dijkstra sagt:

    Interessant, dass die Strafe von Ordnungswidrigkeiten je nach Bundesland so stark variieren können. Schon die letzten Winter hatte viel mit der Schnee- und anschließender Dreckbeseitigung zu tun. Diesen Winter werde ich mir definitiv einen zuverlässigen Winterdienst suchen, der das professionell übernimmt.

  • Annika Schmidt sagt:

    Ich bin auch Hausbesitzer. Ich finde den Hinweis gut, den Winterdienst auf einen Hausmeister zu übertragen. Es ist auch gut zu wissen, dass ich die Kosten an die Mieter übertragen kann. Ich werde auch meiner Pflicht nachgehen und die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdiensts überprüfen.

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